Satzung

Satzung des Kreisreiterverbands Halle-Saalekreis e.V.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins


Der Kreisreiterverband Halle-Saalekreis e.V. mit Sitz in Halle ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Stendal eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Sachsen/Anhalt, des Kreissportbundes Saalekreis e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins


1. Der KRV bezweckt:

1.1. die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend durch Ausübung des Reit-, Fahr- und Votigiersports;

1.2. die Förderung der Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferd, Pflege der Reit- und Fahrkunst sowie des Voltigierens;

1.3. die Förderung des allgemeinen Reit- und Fahrsports (Freizeit-/Breitensport) und des Leistungssports in allen Disziplinen.

1.4. die Förderung der Pferdezucht, jedoch ohne dabei die wirtschaftlichen Interessen der Züchterverbände und deren Mitglieder zu verfolgen;

1.5. die Förderung der Pferdeerhaltung und des Tierschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

1.6. die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes Pferd im Bewusstsein der Menschen.

2. Dem KRV obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

2.1. die Unterstützung des allgemeinen Reit- und Fahrsports (Freizeit-/Breitensport) und des Leistungssports in allen Disziplinen;

2.2. die Unterstützung der Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferd im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen und insbesondere Ordnung der FN;

2.3. Übernahme und Realisierung von Aufgaben überregionaler Verbände im Interesse des allgemeinen Reit- und Fahrsports (Freizeit-/Breitensport) und des Leistungssports in allen Disziplinen;

2.4. Durchführung von regionalen Pferdesportveranstaltungen, insbesondere von Meisterschaften auf Kreisebene;

2.5. Planung und Förderung von Lehrgängen in den Leistungszentren des Einzugsgebietes;

2.6. die Vertretung des Reit-, Fahr-, Voltigier- und Breitensports sowie der Pferdezucht im Rahmen der Aufgaben gegenüber den zentralen Behörden und Organisationen sowie gegenüber der Öffentlichkeit in den Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung;

2.7. die Vertretung und Beratung ihrer Mitglieder im Rahmen der Aufgaben.

§ 3

Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen oder konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen für tatsächlich, belegbare Aufwendungen, die unmittelbar und ausschließlich dem Verein zugute kommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 4

Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft


1. Dem KRV können natürliche Personen, juristische Personen, Personen und Personenvereinigungen angehören. Hierzu gehören:

- Mitgliederorganisation
- die Pferdesportvereine vom Saalekreis und Halle
- die Abteilung Pferdesport von Vereinen im Saalekreis, Halle und Umgebung mit mehr als einer Sportart, sofern ihre Satzung den Richtlinien des KRV nicht widerspricht.

2. Fördermitglieder können Vereine (z.B. andere Pferdesportvereine), juristische Personen, natürliche Personen und Personenvereinigungen werden.

3. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Eine Ehrenmitgliedschaft wird durch Abstimmung der Mitgliederversammlung verliehen.

4. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den KRV zu richten. Bei Anträgen von Mitgliedern, Vereinen, juristischen Personen ist deren Satzung beizufügen, Anträgen von Pferdezuchtvereinen ist grundsätzlich ihre behördliche Anerkennung beizufügen.

5. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann durch den Antragsteller schriftlich zu Händen des Vorstandes, eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung gefordert werden.

6. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei Organisationen, juristischen Personen durch ihre Auflösung.

2. Durch Kündigung, die unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Jahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist.

3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ohne Beitragsrückerstattungsanspruch bzw. für das jeweilige Jahr fortbestehender Beitragspflicht ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt,
- das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet
- oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind durch ihre berufenen Vertreter nach Maßgabe der Satzung wahlberechtigt. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den KRV zu richten und die für sie zu bestimmenden Einrichtungen oder Veranstaltungen zu benutzen oder zu besuchen sowie vom KRV Auskunft, Rat sowie Unterstützung im Rahmen der Richtlinien zu verlangen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Richtlinien und die Entscheidungen zu befolgen, ihre Beiträge fristgemäß zu bezahlen und den KRV in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Mitgliederorganisation in ihren eigenen Angelegenheiten.

§ 7

Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge


1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen stunden.

§ 8

Organe des KRV


Die Organe des KRV sind:

- der Vorstand
- die Delegierten-/Mitgliederversammlung.

§ 9

Vorstand


1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

- der Vorsitzende
- der 1. Stellvertreter
- der 2. Stellvertreter
- der Geschäftsführer
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Sport- und Jugendwart.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer/1. Stellvertreter, jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitglieder-/Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, wird die Aufgabe - durch Vorstandsbeschluss - einem anderen Vorstandsmitglied übertragen, scheiden der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzung des Vorstands ist Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10

Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Der Vorstand entscheidet über

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist;
- die Führung der laufenden Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11

Wahl und Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zu Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 12

Delegierten-/Mitgliederversammlung


1. Die Delegiertenversammlung tagt ordentlich einmal im Jahr innerhalb der ersten 4 Monate. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es mindestens von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter bzw. dem Geschäftsführer durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen worden ist.

Vertretungsbefugnis der Mitglieder/Delegierten:

1. Die Mitglieder oder Delegierten können bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten werden, soweit diese gewählt oder berufen sind.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied oder jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

3. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen (Geheimwahl nur auf Antrag), soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der angegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

5. Mitglieder/Delegierten erhalten mit Volljährigkeit Stimmrecht.

6. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Aufgaben der Delegierten-/Mitgliederversammlung


Die Delegierten-/Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beiträge und Umlagen,
- die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie
- den Erlass von Gebühren, Beträgen und Umlagen.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung vertreten die Delegierten der Mitglieder (Vereine) den Verein.

Förder- und Ehrenmitglieder werden zur Mitgliederversammlung eingeladen, haben Vorschlagsrecht, jedoch kein Wahlrecht.

Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Höhe der Vereinsmitglieder. Grundlage sind die Mitgliederzahlen entsprechend den Meldungen an den Kreissportbund zum 1.1. des laufenden Jahres. Für je erreichte 20 Mitglieder erhält der Verein eine Delegiertenstimme. Maximal kann der Verein jedoch nur 6 Delegierte stellen.

§ 14

Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Institution, die mit dem Pferdesport in Zusammenhang steht, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der im § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.